Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG verwirft Klagen
Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG verwirft Klagen - Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG verwirft Klagen
Ein Gericht in Münster hat die Räumung des besetzten Dorfes Lützerath in Nordrhein-Westfalen bestätigt. Das Urteil wies die Beschwerden von Aktivisten zurück, die geltend gemacht hatten, ihr Demonstrationsrecht sei verletzt worden. Die Entscheidung bestätigt, dass die von RWE verfügten Eigentumsbeschränkungen rechtmäßig sind.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob Demonstranten sich auf dem Gelände des Energiekonzerns RWE versammeln dürfen. Das Unternehmen hatte bestimmte Bereiche klar als Betretungsverbot gekennzeichnet, und das Gericht bestätigte, dass diese Abgrenzungen rechtlich einwandfrei sind. Die Behörden hatten zudem einen alternativen Versammlungsort in der Nähe bereitgestellt.
Die Kläger behaupteten, ihre Versammlungsfreiheit sei eingeschränkt worden. Das Gericht urteilte jedoch, dass keine Verletzung vorliege, da Proteste in den ausgewiesenen Zonen weiterhin möglich seien. Die Richter erklärten die Beschwerden für unzulässig, da den Klägern ein berechtigtes rechtliches Interesse fehle.
Klagen gegen sowohl die Räumung als auch das Betretungsverbot des Tagebaus Garzweiler II wurden abgewiesen. Mit der Entscheidung des Gerichts kann die Räumung Lützeraths nun ohne weitere rechtliche Hindernisse fortgesetzt werden.
Das Urteil schließt weitere juristische Gegenwehr gegen die Räumung aus. Proteste bleiben in den genehmigten Bereichen möglich, nicht jedoch auf dem Gelände von RWE. Die Entscheidung stärkt das Recht des Unternehmens, den Zugang zu seinem Eigentum zu kontrollieren.
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