Gericht verweigert Frau Auskunft über Samenspenden ihres biologischen Vaters
Miriam WolfGericht verweigert Frau Auskunft über Samenspenden ihres biologischen Vaters
Ein deutsches Gericht hat entschieden, dass eine durch Samenspende gezeugte Frau keine Auskunft darüber erhalten darf, wie oft der Samen ihres biologischen Vaters verwendet wurde. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies ihre Klage ab und begründete dies damit, dass solche Informationen nach geltendem Recht keinen rechtlichen Schutz genießen. Das Urteil ist rechtskräftig und nicht mehr anfechtbar.
Die Klägerin, die durch eine Samenspende gezeugt wurde, hatte vom behandelnden Arzt konkrete Angaben gefordert. Sie wollte wissen, wie oft der Samen ihres biologischen Vaters verwendet worden war, wie viele Lebendgeburten daraus resultierten und wie viele geplante Schwangerschaften damit einhergingen. Laut den Unterlagen des Arztes waren bis 2013 in seiner Klinik in Gießen und in seiner Privatpraxis neun Kinder desselben Spenders geboren worden.
Das Gericht erkannte zwar das Recht der Klägerin an, ihre biologische Abstammung zu kennen. Es urteilte jedoch, dass dieses Recht nicht die weiteren Details umfasse, die sie begehrte. Die Richter wiesen darauf hin, dass das deutsche Samenspenderregistergesetz keinen Anspruch auf Informationen über die Häufigkeit der Verwendung von Spenderproben gewährt.
Zudem stellte das Gericht fest, dass die Klägerin kein rechtlich geschütztes Interesse an den gewünschten Daten habe. Selbst wenn sie diese erhalten würde, könnte sie daraus keine sinnvolle Verbindung zu möglichen Halbgeschwistern herleiten. Das Urteil bestätigte, dass ihr Begehren außerhalb des gesetzlichen Rahmens liege.
Mit dieser Entscheidung ist der Fall abgeschlossen, da keine weiteren Rechtsmittel möglich sind. Die Klägerin wird die gewünschten Details über die Samenspenden ihres biologischen Vaters nicht erhalten. Das Urteil unterstreicht die Grenzen der Informationsrechte im aktuellen rechtlichen Rahmen.






