Corona-Soforthilfen in Baden-Württemberg: Winzer darf Geld behalten, Fahrlehrer muss zurückzahlen

Entscheidungen in Modellfällen zur Corona-Nothilfe in Baden-Württemberg - Corona-Soforthilfen in Baden-Württemberg: Winzer darf Geld behalten, Fahrlehrer muss zurückzahlen
Das Verwaltungsgericht Mannheim hat in zwei Musterverfahren über Corona-Soforthilfen in Baden-Württemberg entschieden. Demnach muss ein Fahrlehrer die erhaltenen Hilfsgelder zurückzahlen, da die Regelungen vor dem 8. April 2020 unklar waren, während ein Winzer die nach diesem Stichtag bewilligten Mittel behalten darf. Die ausführliche Begründung des Gerichts wird zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht; eine Berufung ist nicht möglich, allerdings kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden. Der Winzer aus Mannheim durfte die Soforthilfe behalten, da er ab dem 8. April 2020 erhebliche Umsatzeinbußen durch die COVID-19-Pandemie nachweisen konnte. Zudem war er als Unternehmen in Baden-Württemberg registriert und hatte die Fristen sowie Dokumentationspflichten des Landes eingehalten. Laut Gericht waren die Richtlinien ab dem 8. April 2020 hinreichend klar, um die Anspruchsberechtigung für die Soforthilfen zu bestimmen. Baden-Württemberg gewährte dabei je nach Beschäftigtenzahl Beträge von bis zu 9.000, 15.000 oder 30.000 Euro. Der Fahrlehrer muss die erhaltenen Mittel aufgrund der unklaren Regelungen vor dem 8. April 2020 zurückerstatten, während der Winzer die Hilfen behalten darf, da er eine Liquiditätslücke nachwies und alle landesspezifischen Auflagen erfüllte. Das Urteil schafft eine wichtige Vorgabe für künftige Verfahren zu Corona-Soforthilfen in Baden-Württemberg.

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