21 March 2026, 14:08

Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Approbation sehbehinderter Medizinstudierender

Schwarzes und weißes Porträt von Cornelis Solingen, einem Medicinen Arzt, der auf einem Stuhl sitzt, mit einem Vorhang und einem Fenster im Hintergrund, einschließlich Text unten.

Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Approbation sehbehinderter Medizinstudierender

Ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat die Herausforderungen aufgezeigt, mit denen sehbehinderte Medizinstudierende bei der Erlangung der Approbation konfrontiert sind. Die Entscheidung unterstreicht den Spannungsbogen zwischen Patientensicherheit und Chancengleichheit für Ärztinnen und Ärzte mit Behinderungen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob diese Absolventen die strengen gesundheitlichen Eignungsanforderungen Deutschlands erfüllen können.

Nach deutschem Recht berechtigt die Approbation Ärzte zur uneingeschränkten Ausübung ihres Berufs in allen Fachgebieten. Die Approbationsordnung für Ärzte verlangt jedoch, dass Antragsteller ihre gesundheitliche Eignung nachweisen. Kann ein sehbehinderter Absolvent nicht alle Aufgaben selbstständig erfüllen, droht die Verweigerung der Zulassung.

Das Bundesverwaltungsgericht erkannte den Konflikt zwischen dem Schutz der Patienten und dem Diskriminierungsverbot an. Es urteilte, dass eine nachweisbare Gefährdung von Leben oder Gesundheit der Patienten die Versagung der Approbation rechtfertigen könne. Gleichzeitig betonte das Gericht, dass Ärzte nicht jede denkbare medizinische Maßnahme beherrschen müssen – sondern nur diejenigen, die zu ihrem gewählten Fachgebiet gehören.

Der Fall geht nun an das Oberverwaltungsgericht, das prüfen muss, ob die Antragstellerin in ihrem angestrebten Tätigkeitsfeld sicher arbeiten kann. Zwar gibt es bisher keine Präzedenzfälle zu Sehbehinderungen, doch könnte die Entscheidung künftige Verfahren in Deutschland beeinflussen. In anderen europäischen Ländern sind vergleichbare Rechtsstreitigkeiten über die Approbation von Absolventen mit Behinderungen bisher nicht bekannt.

Das deutsche Recht verpflichtet Ärzte ohnehin, ihre eigenen Grenzen zu kennen. Sie müssen Kolleginnen und Kollegen hinzuziehen, wenn die Bedürfnisse eines Patienten ihr Fachwissen übersteigen. Dieses Prinzip gilt gleichermaßen für Ärzte mit und ohne Behinderung.

Das Ergebnis wird zeigen, ob sehbehinderte Absolventen die Approbation erhalten können, indem sie ihre Kompetenz im gewählten Fachgebiet nachweisen. Vorerst lässt das Urteil Raum für individuelle Eignungsprüfungen statt pauschaler Ablehnungen. Die Entscheidung könnte zudem eine Debatte über die Anpassung der medizinischen Ausbildung und der Approbationsstandards für Ärzte mit Behinderungen anstoßen.

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