24 March 2026, 02:09

Neue Steuerregelung: 75-Prozent-Abschreibung für Elektro-Dienstwagen ab Juli 2025

Plakat wirbt mit einer Steuergutschrift von bis zu 7.500 USD für den Kauf eines neuen oder gebrauchten Elektrofahrzeugs (EV) im Jahr 2023, zeigt ein Bild eines Autos.

Neue Steuerregelung: 75-Prozent-Abschreibung für Elektro-Dienstwagen ab Juli 2025

Ab Juli 2025 können deutsche Unternehmen für elektrisch betriebene Dienstwagen eine Sonderabschreibung geltend machen – so sieht es eine neue Steuerregelung vor. Die Förderung ermöglicht eine schnellere Abschreibung im ersten Jahr sowie reduzierte Sätze über die folgenden fünf Jahre. Allerdings kommen die meisten Leasingverträge nicht infrage, es sei denn, sie sind als Vollamortisationsverträge gestaltet.

Die angepasste Abschreibungsmethode gilt ausschließlich für Elektrofahrzeuge, die ab dem 1. Juli 2025 erworben werden. Im ersten Jahr können Unternehmen 75 Prozent der Anschaffungskosten absetzen. In den darauffolgenden fünf Jahren sinken die Sätze auf 10 Prozent, 5 Prozent, 5 Prozent, 3 Prozent und schließlich 2 Prozent.

Normalerweise umfasst diese Sonderabschreibung keine geleasten Fahrzeuge. Allerdings können Unternehmen, die einen Vollamortisationsvertrag nutzen – bei dem die Raten sowohl die Fahrzeugkosten als auch die Finanzierung abdecken –, trotzdem von der Regelung profitieren. Nach Ablauf der Leasingdauer oder der letzten Rate geht das Fahrzeug in das Eigentum des Leasingnehmers über.

Bisher liegen keine offiziellen Statistiken vor, wie viele deutsche Unternehmen diese Steuervergünstigung für Elektroautos nach § 7 EStG bereits in Anspruch genommen haben. Sowohl das Bundeszentralamt für Steuern als auch das Statistische Bundesamt haben bis Ende 2024 keine aggregierten Daten zur Nutzung veröffentlicht.

Ziel der Regelungsänderung ist es, Unternehmen zum Umstieg auf elektrische Dienstwagen zu motivieren. Wer ab Mitte 2025 ein förderfähiges Fahrzeug erwirbt, kann von beschleunigten Steuerabschreibungen profitieren. Vollamortisationsverträge bleiben die einzige Ausnahme, über die auch geleaste Fahrzeuge in den Genuss der Förderung kommen.

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