Neue Regeln für Wundversorgung: Was sich bei Verbänden und Erstattung ändert
Ella HofmannNeue Regeln für Wundversorgung: Was sich bei Verbänden und Erstattung ändert
In Deutschland sind neue Regelungen für Wundversorgungsprodukte in Kraft getreten, die deren Verschreibung und Erstattung durch die Krankenkassen verändern. Die Änderungen basieren auf einer Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) und führen klarere Kategorien für Verbände und Behandlungen ein. Eine Übergangsphase ermöglicht es einigen Produkten, bis Ende 2026 weiter erstattungsfähig zu bleiben.
Wundversorgungsprodukte werden nun gemäß dem Arzneimittelrichtlinien-Gesetz in drei eigenständige Gruppen unterteilt. Die erste Kategorie umfasst einfache Wundauflagen, die oberflächliche Wunden abdecken und Flüssigkeit aufnehmen. Zur zweiten Gruppe zählen Verbände mit zusätzlichen Eigenschaften, etwa Alginatkompressen, Schaumstoffverbände sowie geruchsbindende oder reinigende Wundauflagen. Die dritte Kategorie beinhaltet weitere Wundbehandlungen wie antimikrobielle Gele und Produkte mit Wirkstoffen wie Polihexanid, PVP-Iod oder Silber.
Im Gegensatz zu vielen Medikamenten gelten Verbände als Medizinprodukte und können weiterhin auf Kosten der Krankenkassen verordnet werden. Allerdings ist eine elektronische Verschreibung noch nicht möglich – sie müssen weiterhin auf Papier ausgestellt werden. Auf dem Rezept sollten der Produktname und die PZN des Herstellers deutlich angegeben werden, um Verwechslungen zu vermeiden.
Apotheken und Ärzte sind nicht verpflichtet zu prüfen, ob ein Verband den neuen Regelungen unterliegt. Zudem gilt für Verbände kein Rahmenvertrag, sodass auch keine Substitutionspflicht besteht. Für bestimmte Produkte läuft eine Schonfrist bis Ende 2023, während andere bis Ende 2026 erstattungsfähig bleiben.
Die aktualisierten Vorschriften bieten klarere Richtlinien für die Verschreibung von Wundversorgungsprodukten in Deutschland. Einige Behandlungen mit pharmakologischen oder metabolischen Wirkungen könnten nach weiterer Prüfung weiterhin erstattungsfähig sein. Bis dahin sorgen die Übergangsregelungen für eine kontinuierliche Versorgung der Patienten.






