04 April 2026, 16:09

Gerichte urteilen unterschiedlich über Rabattausweisung bei Hersteller-UVPs

Altes deutsches Staatspapier mit gedrucktem Text und handgeschriebenen Zahlen.

Gerichte urteilen unterschiedlich über Rabattausweisung bei Hersteller-UVPs

Deutsche Gerichte haben widersprüchliche Urteile dazu gefällt, wie Händler rabattierte Preise ausweisen müssen. Das Landgericht Frankfurt am Main entschied kürzlich, dass bestimmte Preisangaberegeln nicht gelten, wenn sich Rabatte auf die vom Hersteller empfohlene Verkaufspreise (UVP) beziehen. Dies folgt auf Rechtsstreitigkeiten zwischen Apotheken und Supermärkten über die Transparenz bei der Werbung für Sonderangebote.

Im Mittelpunkt des Falls stand § 11 der Preisangabenverordnung (PAngV), der Unternehmen verpflichtet, bei der Bewerbung von Rabatten den niedrigsten in den letzten 30 Tagen verlangten Preis offenzulegen. Die Apothekerkammer Nordrhein verklagte Apo.com, weil der Online-Händler bei rezeptfreien Medikamenten durchgestrichene Preise nutzte – ihrer Ansicht nach ein Verstoß gegen diese Regel. Das Frankfurter Gericht urteilte jedoch, dass § 11 PAngV nicht greift, wenn Rabatte auf einer unverbindlichen Hersteller-UVP basieren.

Das Gericht begründete, die Verordnung solle verhindern, dass Händler Preise künstlich erhöhen, um anschließend Rabatte zu gewähren – eine Praxis, die als "Preis-Jojo" bekannt ist. Da sich Apo.com bei der Preisgestaltung auf die UVP des Herstellers und nicht auf eigene Vergangenheitspreise bezog, sei die Regel nicht anwendbar. Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass Verbraucher bei Medikamentenkäufen besonders preissensibel seien, anders als beim alltäglichen Lebensmitteleinkauf.

Zuvor hatte bereits das Landgericht Köln entschieden, dass der Vergleich mit Hersteller-UVPs in der Preiswerbung nicht grundsätzlich irreführend sei. Das Frankfurter Gericht ging jedoch einen Schritt weiter und stützte sein Urteil auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Gleichzeitig sah sich die Supermarktkette Netto mit einer separaten Klage konfrontiert, weil sie gegen § 11 PAngV verstoßen haben soll – ein Beleg dafür, dass die Regel weiterhin für Händler gilt, die sich auf ihre eigene Preishistorie beziehen.

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Mittlerweile hat der Gesetzgeber klargestellt, dass § 11 PAngV nicht anzuwenden ist, wenn Rabatte auf Basis einer Hersteller-UVP beworben werden. In solchen Fällen wird die Preisangabe als Vergleich und nicht als Senkung des eigenen Händlerpreises gewertet.

Das Frankfurter Urteil bestätigt, dass Apotheken und Händler bei Rabatten auf Hersteller-UVPs verweisen dürfen, ohne Vergangenheitspreise offenlegen zu müssen. Diese Unterscheidung bedeutet, dass § 11 PAngV nur dann gilt, wenn ein Unternehmen seinen eigenen, zuvor verlangten Preis reduziert. Die Entscheidung schafft damit klarere Vorgaben, wie Rabattaktionen in Deutschland beworben werden müssen.

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